Smart Farm AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Smart Farm Tech AG – Stand Juni 2025

1. Geltungsbereich

a) Die Smart Farm Tech AG, Glattbrugg („SFT„) vertreibt Sensoren und Aktoren für die Überwachung und Steuerung physikalischer Parameter, gewährt den befristeten Zugang zu ihrer damit verbundenen proprietären Sensor to Cloud-Softwareplattform
(die „Plattform„) 
und erbringt damit zusammenhängende Auftragsleistungen an definierte Kunden („Kunde„).

b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB„) gelten für den Verkauf der Sensoren, Aktoren, Ersatzteile und Komponenten, die Nutzung der Plattform sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen der SFT. Massgeblich ist die von Zeit zu Zeit auf der Webseite [https://smart-farm.ch/] publizierte Version. SFT behält sich das Recht vor, ihre AGB jederzeit einseitig zu ergänzen, anzupassen oder zu ändern. Änderungen werden mindestens 30 Tage, bevor sie in Kraft treten, dem Kunden per E-Mail zur Kenntnis gebracht.

c) Verbindlich für beide Parteien ist nur, was in Textform in der Auftragsbestätigung oder in den AGB vereinbart ist. Im Konfliktfalle gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung den AGB vor. Etwaige Geschäftsbedingungen der Nutzer werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SFT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Verkauf der Sensoren und Aktoren

a) SFT verkauft dem Kunden die in der Auftragsbestätigung der SFT aufgeführten Sensoren und Aktoren und gegebenenfalls vereinbarten Ersatzteile und Komponenten (zusammen die „Hardware„).

b) Lieferdaten werden einvernehmlich zwischen den Parteien abgestimmt. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Verbindlichkeit handelt es sich dabei nicht um verbindliche Lieferfristen.

c) SFT behält sich das Recht vor, zum Lieferzeitpunkt verfügbare neuere Hardware- oder
Firmwarekomponenten zu verwenden.

d) Der Kaufpreis für die bestellte Hardware folgt aus der Auftragsbestätigung (zzgl. MwSt.).

e) Der vereinbarte Kaufpreis für die erworbene Hardware ist, sofern nicht anders vereinbart,
innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

f) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich SFT das Eigentum an der
verkauften Hardware vor. SFT ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das anwendbare
Register eintragen zu lassen.

3. Lizenz zur Nutzung der Plattform

a) Gegen Entrichtung der Lizenzgebühren erteilt SFT dem Kunden im Rahmen einer befristeten Lizenzvereinbarung (die „Lizenzvereinbarung„), das nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die unter diesem Vertrag erworbene Hardware mit der Plattform zu verbinden und die Plattform im Rahmen der Plattformfunktionalitäten zu nutzen. Der Zugang zur Plattform erfolgt über das Internet als Software-as-a-Service (SaaS).

b) Die Gebühren ergeben sich aus der Auftragsbestätigung (zzgl. MwSt.) und gelten jeweils in Bezug auf die in der Auftragsbestätigung angegebene Hardware. Für den Erwerb und die Verbindung weiterer Hardware mit der Plattform gelten die in jeweils anschliessenden Auftragsbestätigungen angegebenen Gebühren. SFT kann die auf Grundlage dieses Vertrags zu zahlenden Gebühren nach billigem Ermessen einmal jährlich anpassen. Alle Anpassungen der Kosten gelten frühestens dreissig Tage nach Bekanntgabe gegenüber dem Kunden.

c) Die Gebühren sind, sofern nicht anders vereinbart, zu Beginn des Abrechnungszeitraums
vorab an SFT gemäss Rechnungsstellung nicht später als 30 Tage ab Rechnungsdatum zu
zahlen.

d) Der Kunde ist berechtigt, die in der Auftragsbestätigung angegebene Anzahl an
kundeninternen Nutzerkonten für eigene Mitarbeitende zu kundeninternen Zwecken
anzulegen. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der Kunde nicht
berechtigt, Nutzerkonten für Drittnutzer anzulegen. Drittnutzer in diesem Sinne sind auch
Konzerngesellschaften des Kunden. Sofern die Anlage von Drittnutzerkonten gemäss
Auftragsbestätigung erlaubt ist, ist der Kunde gegen Zahlung der Drittnutzungsgebühren
berechtigt, die in der Auftragsbestätigung angegebene Anzahl an Drittnutzerkonten und
Drittnutzerunterkonten für Mitarbeitende der jeweiligen Drittnutzer zu internen Zwecken
der Drittnutzer zu vergeben.

e) Es gilt das Named-User-Modell: Die Auftragsbestätigung legt die maximale Anzahl der Nutzer und Unterkonten fest, die mit einem registrierten, namentlich eingetragenen Zugang auf die Plattform zugreifen dürfen. Der Kunde ist für die Verwaltung von Nutzerprofilen und
Passwörtern alleine zuständig und diese sind vom Kunden geheim zu halten sowie vor
unberechtigtem Zugriff zu schützen.

f) Der Kunde haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen der Drittnutzer und seiner Nutzer ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.

g) Der Kunde ist vorbehaltlich gesetzlich zwingender Rechte nicht befugt, die lizenzierte Plattform zu verändern oder zu dekompilieren, sie ganz oder teilweise mit anderer als der von SFT erworbenen Hardware oder anderen Software-Programmen zu nutzen oder Dritten oder Nutzern die Änderung oder vertragswidrige Nutzung zu gestatten.

h) Die Kosten des Fernzugriffs durch den Kunden, insbes. für die benötigten Endgeräte und die Verbindungskosten des Kunden, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Verfügbarkeit, Abdeckung, Funktionalität und Sicherheit der Telekommunikationsverbindung, die Sicherstellung der Systemanforderungen der SFT (z.B. Infrastruktur, Betriebssystem, Netzwerkgeräte oder Internetverbindung), die Installation und Verbindung der Plattform mit der Hardware und Wartung der Hardware gemäss Angaben des Herstellers.

i) SFT ist befugt, die lizenzierte Plattform fortlaufend durch Weiterentwicklung zu aktualisieren und dem Kunden Software-Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Versäumt der Kunde die Installation der zur Verfügung gestellten Aktualisierungen, erlischt die Gewährleistung nach Ziffer 6.

j) Falls der Kunde mit einer fälligen Zahlung unter diesem Vertrag in Verzug ist oder die Lizenzvereinbarung anderweitig verletzt, ist SFT ohne Mahnung zu einem Verzugszins von 5% p.a. berechtigt und von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten befreit. Insbesondere
hat SFT nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, den Zugang des
Kunden und der Nutzer zur Plattform zu suspendieren oder die Lizenzvereinbarung
ausserordentlich zu kündigen. Weitergehende Rechte von SFT, insbesondere auf
angemessenen Schadensersatz, bleiben unberührt.

4. Laufzeit und Kündigung der Lizenzvereinbarung

a) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird die Lizenzvereinbarung auf unbestimmte Dauer geschlossen und ist durch Erklärung einer Partei in Textform mit einer Frist von dreissig Tagen auf das Ende eines Kalendermonats gesamthaft in Bezug auf alle Nutzer des Kunden oder in Bezug auf einzelne Sensoren, Aktoren oder Drittnutzer ordentlich kündbar, durch SFT jedoch erstmals nach 24 Monaten.

b) Kündigt der Kunde die Lizenzvereinbarung gesamthaft mit Wirkung vor Ablauf eines jeweils laufenden Abrechnungszeitraums, wird bei Wiederaufschaltung zzgl. zur
Bereitstellungsgebühr jeweils die in der Auftragsbestätigung angegebene
Wiederaufschaltungsgebühr fällig.

c) Bei einer Kündigung erstattet SFT dem Kunden die vorausgeleisteten Gebühren für den nach Beendigung der Lizenzvereinbarung noch verbleibenden ungenutzten Abrechnungszeitraum pro rata.

d) Durch die Beendigung der Lizenzvereinbarung entfällt die Nutzungsberechtigung der
lizenzierten Plattform für die davon betroffenen Sensoren, Aktoren und Nutzer.

e) Die erworbene Hardware verbleibt im Eigentum des Kunden. Es besteht keine
Rücknahmepflicht der SFT.

f) Wird die Lizenzvereinbarung gekündigt, ist SFT berechtigt, die in der Plattform gespeicherten und von der Kündigung betroffenen Daten der Kunden und Nutzer 30 Tage nach Vertragsbeendigung zu löschen.

5. Auftragsleistungen

a) Sofern in der Auftragsbestätigung angegeben, beauftragt der Kunde SFT mit der Erbringung der in der Auftragsbestätigung angegebenen Auftragsleistungen.

b) Die Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Vorbehaltlich abweichende Vereinbarung ist die Vergütung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

c) Sollten die Auftragsleistungen beim Kunden stattfinden, werden alle erforderlichen und angemessenen Auslagen der zuständigen Mitarbeitenden von SFT an den Kunden weiterverrechnet.

d) Der Kunde kann die Auftragsvereinbarung jederzeit gegen Vergütung der bis zum Beendigungszeitpunkt veranlassten Aufwendungen und erbrachten Leistungen kündigen.

e) Die im Rahmen der Auftragsleistungen erbrachten Konfigurationen, Parametrisierungen und Entwicklungen werden Bestandteil der Plattform und unterfallen den Bestimmungen der Lizenzvereinbarung nach Ziffer 3 und 4 sowie 6.

6. Gewährleistung
6.1 Hardware

a) Die gelieferte Hardware ist unverzüglich nach Ablieferung bei dem Kunden oder einem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Beschädigungen oder sonstige Mängel zu
untersuchen.

b) Mängel sind gegenüber SFT innert fünf Arbeitstagen mit hinreichend detaillierter Beschreibung zu melden. Andernfalls erlischt die Gewährleistung.

c) Es gelten die Gewährleistungsrechte gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers. SFT wird die Gewährleistungsrechte soweit erforderlich und möglich an den Kunden abtreten und/oder den Kunden bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Hersteller unterstützen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

d) Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Nutzung, Unterlassung der empfohlenen regelmässigen Wartung oder unbefugter Modifizierung der Hardware.

e) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln an der
Hardware bestimmt sich nach den Bestimmungen des Herstellers und beträgt maximal ein
Jahr ab Ablieferung.

6.2 Plattform

a) Nach derzeitigem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie einwandfrei funktioniert, mit bisher unbekannter Soft- und Hardware von Drittanbietern kombiniert werden kann, von Rechten Dritter frei ist und/oder gegen Manipulationen durch Dritte geschützt ist. SFT kann daher keine Gewährleistung für den unterbruchs- und störungsfreien Betrieb der Plattform übernehmen.

b) Ungeplante Betriebsunterbrüche werden im Interesse aller Parteien so rasch wie möglich behoben, berechtigen den Kunden jedoch nicht zur Forderung von Ersatzansprüchen.

c) Der Kunde hat Störungen der Plattform unverzüglich an SFT zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr bis 17 Uhr, ausgenommen Feiertage im Kanton Zürich, möglich. SFT leistet innert nützlicher Frist Support. 

d) Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Haftung

a) SFT haftet nur für direkte Schäden und nur bis zu einer Höhe von insgesamt CHF 20’000.

b) Darüber hinaus ist jegliche Haftung von SFT, gleich auf welcher Grundlage, sei es für indirekte, mittelbare oder Mangelfolgeschäden oder Schäden mit langem Kausalverlauf, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

8. Immaterialgüterrechte

Immaterialgüterrechte an der Plattform verbleiben bei SFT. Über die ausdrücklich unter diesen AGB eingeräumten Lizenzen, werden keine hinausgehenden Rechte gewährt.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

a) Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu zählen auch Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche die Produkte von SFT betreffen.

b) SFT ist berechtigt, Daten über den Kunden, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zu verarbeiten, zu speichern und im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen oder in Erfüllung gesetzlicher Pflichten Dritten bekanntzugeben oder durch Dritte bearbeiten zu lassen. Sie ist berechtigt, die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Weiterentwicklung und Verbesserung ihrer Produkte zu verwenden und zu anonymisieren. Der Kunde wird seine Nutzer über die Datenbearbeitung durch SFT informieren und trägt für die datenschutzkonforme Übermittlung von Personendaten an SFT die Verantwortung.

10. Allgemeine Bestimmungen

a) Der Kunde gewährleistet, im Rahmen seiner selbstständigen beruflichen, gewerblichen oder dienstlichen Tätigkeit zu handeln. Ein Erwerb der Hardware und/oder Nutzungsrechte an der Plattform oder die Inanspruchnahme von Leistungen der SFT für den privaten Gebrauch sind ausgeschlossen.

b) SFT ist ohne Widerspruch des Kunden berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und auf ihrer Webseite zu publizieren.

c) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber SFT abzutreten oder Forderungen der SFT mit Gegenansprüchen zu verrechnen.

d) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch die gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen oder vertraglichen Zwecken am nächsten kommt.

e) Anwendbar ist Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.

f) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Zürich I.

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